Seit dem 3. Juli 2004 gelten für Heimtiere im Reiseverkehr (maximal fünf Tiere) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und für die Einfuhr in die EU neue Vorschriften.
Reisen mit Heimtieren zwischen EU-Mitgliedsstaaten
Tiere über drei Monate
- Kennzeichnung durch Chip (ISO-Norm 11784 od. 11785) oder Tätowierung (ab 2012 ist nur noch der Chip gültig)
- gültige Tollwutimpfung
- neuer von der EU-Kommission festgelegter Heimtierausweis
Für Tiere unter drei Monaten, die noch nicht geimpft sind, können die Mitgliedsstaaten das Reisen zwischen EU - Staaten gestatten wenn:
- ein Ausweis zur eindeutigen Identifikation des Tieres mitgeführt wird
- das Jungtier vorher nur an seinem Geburtsort gehalten wurde oder
- es seine Mutter, von der es noch abhängig ist, begleitet.
Nach Großbritannien, Irland, Schweden gilt für einen vorläufigen Übergangszeitraum von fünf Jahren folgende Regelung:
- Chip (für Schweden ist auch die Tätowierung zulässig)
- gültige Tollwutimpfung
- Antikörperbestimmung
- Behandlung gegen Bandwürmer und Ektoparasiten Tiere unter drei Monaten können nicht eingeführt werden.
Einfuhr von Tieren in die EU
1. Bei der Einfuhr aus Andorra, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und dem Vatikanstaat gelten folgende Bestimmungen:
- Kennzeichnung durch Chip (ISO-Norm 11784 od. 11785) oder Tätowierung (ab 2012 ist nur noch der Chip gültig)
- gültige Tollwutimpfung
- neuer von der EU-Kommission festgelegter Heimtierausweis
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Haftpflichtversicherung:
Eltern haften für ihre Kinder und Halter haften für ihre Tiere?
Auch wenn die erste Behauptung falsch ist, stimmt die zweite umso mehr und kann für Tierhalter enorme Kosten bedeuten. Aufgrund eines aktuellen Falles möchte ich Ihnen die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung verdeutlichen. Es geht um die Halterin eines kleinen Mischlingsrüden. Da er bisher nie etwas angestellt oder Ärger mit Artgenossen hatte, hat sie auf eine Versicherung für ihn verzichtet. Vor kurzem hat der Hund jedoch die Nachbarin heftigst in die Hand gebissen. Zwei Finger wurden so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass die Dame operiert und eine Woche stationär behandelt werden musste. Insgesamt war sie vier Wochen krankgeschrieben.
Im Raume stehen nun verschiedene Forderungen. Die Nachbarin hat Schmerzensgeld und Schadenersatz wie zum Beispiel Fahrtkosten ins Krankenhaus und zur Reha, Eigenanteil an der Physiotherapie, Notfallgebühr, Anwaltskosten usw. eingeklagt. Der Arbeitgeber der Nachbarin hat angemeldet, dass er die geleistete Lohnfortzahlung erstattet haben möchte und die Krankenkasse fordert die gesamten Behandlungskosten zurück. Mehrere tausend Euro Forderung gegen die Halterin, die sie zu einem (Groß-)Teil auch aus privater Tasche wird bezahlen müssen.
Grund dafür ist die gesetzliche Regelung in § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: „Wird durch ein Tier - ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt – oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Das Gesetz spricht nicht davon, ob der Tierhalter Schuld an dem Vorfall hatte oder nicht. Wenn es sich nicht um ein Nutztier handelt, haftet der Haustierhalter also selbst dann, wenn ihn gar keine Schuld trifft. Dennoch muss die Schuldfrage geklärt werden, nämlich die Mitschuld des Verletzten. In der Praxis kommen die Gerichte jedoch in den seltensten Fällen zu einer Entscheidung „ganz oder gar nicht“. In der Regel wird die Schuld des Verletzten bewertet und die Haftungsquote dementsprechend angepasst, also 50/50 oder 60/40 etc. Die Summe, die diese Hundehalterin nach Abzug der Mitschuld der Nachbarin zahlen werden wird, wird jedoch immer noch enorm hoch sein.
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Quelle: Tasso e.V.
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